6.5. Ebenfalls zu bestätigen ist die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 500.00, um dem Beschuldigten angesichts des geringen Drohpotentials der bedingten Geldstrafe einen Denkzettel zu verabreichen (vgl. BGE 146 - 18 - IV 145 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB und ausgehend von der für die Geldstrafe festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 100.00 als Umwandlungssatz (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen.