Unter Berücksichtigung des höheren Einkommens ergibt sich neu eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.00. Es resultiert somit eine Geldstrafe von gesamthaft Fr. 3'000.00 (Fr. 100.00 x 30 TS). 6.4. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass dem Beschuldigten unter Berücksichtigung der fehlenden einschlägigen Vorstrafen und seinen geordneten Lebensverhältnissen der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Mit der Vorinstanz ist die damit verbundene Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre anzusetzen (vgl. Urteil E. III.3.2 f.).