Die Tagessatzhöhe wurde von der Vorinstanz gestützt auf das im Zeitpunkt des Urteils vorhandene Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 7'000.00 sowie dessen Unterstützungspflichten auf Fr. 90.00 angesetzt (vgl. Urteil E. III.2.9). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2022 gab der Beschuldigte an, ein Nettoeinkommen von Fr. 7'400.00 sowie einen 13. Monatslohn zu beziehen. Seine familiären Unterstützungspflichten gegenüber der Ehefrau und den drei Kindern bestehen weiterhin (vgl. Protokoll der Berufungshandlung S. 11 und 14). Unter Berücksichtigung des höheren Einkommens ergibt sich neu eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.00.