6.3.2. Hinsichtlich der Tat- und Täterkomponente kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil E. III.2.3 ff.). Gestützt darauf erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen der Tat und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und ist zu bestätigen. 6.3.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, wobei das Verschlechterungsverbot bei veränderten finanziellen Verhältnissen nicht gilt (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 198).