6.3. 6.3.1. Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dieses Vergehen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In Bezug auf die Sanktionsart hat die Vorinstanz eine Geldstrafe als zweckmässige Sanktion ausgefällt, was vorliegend zu bestätigen ist (vgl. Urteil E. III.2.8).