6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. total Fr. 2'700.00 und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Sie gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf 2 Jahre an (vgl. Urteil E. III.2.8 ff.). 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 17 -