43, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Hätte der Beschuldigte die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten befolgt und das Rollgerüst vor dem Verschieben vollständig und vorschriftsgemäss gesichert, hätten die Verletzungen des Privatklägers vermieden werden können. 5.6. Nach obiger Beweiswürdigung hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.