Dies hätte es dem Beschuldigten ermöglicht, das Rollgerüst vollständig aufzubauen und entsprechend zu sichern. Selbst unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten erwähnten Zeitdrucks wäre es ihm jedoch in jedem Fall möglich gewesen, das unfertige Gerüst ohne die obersten Gerüstläden zu verschieben und diese erst nachträglich einzusetzen. Dies gestand der Beschuldigte im Übrigen an der Hauptverhandlung vom 12. November 2020 sowie an der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2022 selbst ein (vgl. VA act. 43, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).