Sofern der Beschuldigte vorbringt, er habe Zeit sparen wollen und das Gerüst deshalb an einer Stelle aufgebaut, an welcher er die Sicherung nicht mehr habe vornehmen können, entlastet ihn dies eben gerade nicht: Der Beschuldigte hätte einerseits grundsätzlich mit dem Gerüstaufbau zuwarten können, bis der für das Rollgerüst vorgesehene Standort freigeräumt worden wäre, zumal der Privatkläger angab, bereits mit Putzarbeiten beschäftigt gewesen zu sein, als der Beschuldigte ihn um Hilfe gebeten hatte (vgl. UA act. 36). Dies hätte es dem Beschuldigten ermöglicht, das Rollgerüst vollständig aufzubauen und entsprechend zu sichern.