wie bspw. Gerüstläden verursachen kann, war für den Beschuldigten insbesondere angesichts der vorherrschenden Bedingungen (von der Decke hängende Kabel, Bauschutt, etc.; vgl. UA act. 12 ff., UA act. 61 ff.) vorhersehbar. Bei korrektem Vorgehen wären die Verletzungen des Privatklägers zudem vermeidbar gewesen. Sofern der Beschuldigte vorbringt, er habe Zeit sparen wollen und das Gerüst deshalb an einer Stelle aufgebaut, an welcher er die Sicherung nicht mehr habe vornehmen können, entlastet ihn dies eben gerade nicht: