Der Beschuldigte ist selbständiger Gerüstbauer mit 18-jähriger Berufserfahrung. Zudem gab er an, jährlich 4-5 Tage Sicherheitskurse zu absolvieren (vgl. UA act. 3, UA act. 56). Die mit seinem Handeln verbundenen Sicherheitsrisiken hätten dem Beschuldigten somit ohne Weiteres bewusst sein müssen. Dass ein nicht vollständig gesichertes Gerüst Verletzungen insbesondere durch herunterfallende Bestandteile - 16 -