Eingabe des Privatklägers zur Hauptverhandlung vom 12. November 2020, Arztbericht vom 11. November 2019). Die Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschuldigten setzten die Grundvoraussetzung für die Verletzungen des Privatklägers, da sich der Gerüstladen nur aufgrund der fehlenden Sicherung in der vorgefallenen Art und Weise lösen und in der Folge auf den Privatkläger fallen konnte. Die natürliche und adäquate Kausalität ist deshalb zu bejahen. 5.5. Die Erfolgsrelevanz der Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn der fahrlässig verursachte Erfolg vom Täter vorhersehbar und bei pflichtgemässem Handeln vermeidbar gewesen wäre (vgl. NIGGLI/MAEDER a.a.O, N. 88 ff. zu Art. 12 StGB).