eine erhebliche Gefahr geschaffen hat, welche in der Folge in den Verletzungen des Privatklägers mündete. Dem Beschuldigten ist demnach auch gestützt auf den allgemeinen Gefahrensatz ein sorgfaltswidriges Verhalten anzulasten. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil E. II.4.4.2). 5.4. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Täters muss natürlich und adäquat kausal für den fahrlässig verursachten Erfolg sein (Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB).