5.3.4. Die Vorinstanz hat die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten in ihrem Urteil auf Grundlage des allgemeinen Gefahrensatzes bejaht. Auf eine weitere Prüfung allfälliger Vorschriften zum Aufbau und Umgang mit Gerüsten wurde verzichtet (vgl. Urteil E. II.4.4.5). Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten angesichts der vorherrschenden Bedingungen (herunterhängende Kabel und Lampen, Bauschutt auf dem Boden, Betonpfeiler; vgl. UA act. 12 ff., UA act. 61 ff.) eine erhebliche Gefahr geschaffen hat, welche in der Folge in den Verletzungen des Privatklägers mündete.