Für die Beurteilung der obigen Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschuldigten ist unerheblich, ob während des Verschiebens ein anderer Bauarbeiter mit Namen "H." die Decke beobachtete. Selbiges gilt für die Frage, ob sich der Gerüstladen durch ein herunterhängendes Kabel, durch einen Betonpfeiler oder eine andere Krafteinwirkung gelöst hat. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschuldigten sind deshalb abzuweisen. - 15 -