32a Abs. 2 S. 1 VUV auferlegten Sorgfaltspflichten, gemäss welchen er gehalten war, sämtliche Gerüstbestandteile gegen ungewollte Einwirkungen zu sichern und das Rollgerüst so aufzustellen, dass die Sicherheit und der Schutz anderer Arbeitnehmer zu jeder Zeit gewährleistet war.