Der Beschuldigte war somit von vornherein nicht von seiner Pflicht entbunden, das von ihm bereitzustellende Rollgerüst vorschriftsgemäss zu sichern. Die Gefahr, durch ungesicherte Gerüstbestandteile verletzt zu werden, war unter den vorherrschenden Umständen ebenso gegeben, wie dies bei der regulären Arbeit auf dem Gerüst der Fall gewesen wäre. Indem der Beschuldigte das Rollgerüst unvollständig gesichert hatte und dies sodann im ungesicherten Zustand zum weiteren Um- bzw. Aufbau ca. 7 Meter über die Baustelle verschob, verletzte er die ihm in Art. 37 Abs. 2 lit. e und f aBauAV sowie Art. 32a Abs. 2 S. 1