28, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Wenn das Rollgerüst auch noch nicht fertig aufgebaut und für die vorgesehene Nutzung der Deckendemontage freigegeben war, befand sich das Rollgerüst inmitten der Baustelle und wurde in der Nähe anderer Bauarbeiten bzw. Bauarbeiter manövriert, was aus der Fotodokumentation der Unfallstelle hervorgeht (vgl. Ziff. 4.2.3, vgl. UA act. 12 f., UA act. 61 ff.). Der Beschuldigte war somit von vornherein nicht von seiner Pflicht entbunden, das von ihm bereitzustellende Rollgerüst vorschriftsgemäss zu sichern.