Insbesondere wird dabei in Art. 37 Abs. 2 lit. e und f aBauAV auf Gerüstbestandteile, wie dies etwa Gerüstläden sind, eingegangen. Beauftragte werden dazu angehalten, die Gerüste inklusive aller Bestandteile stets zu sichern und so in der Arbeitsumgebung zu integrieren, um Personen und Material möglichst vor Verletzungen zu schützen, welche durch Erschütterungen oder andere Krafteinwirkungen hervorgerufen werden können. Der Beschuldigte hat indessen nie bestritten, dass er die obersten Gerüstläden nicht gesichert habe, bevor er das betroffene Rollgerüst mit dem Privatkläger verschoben habe (vgl. VA act. 41, UA act. 28, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).