Tägerhard in Wettingen damit beauftragt, zwei Rollgerüste zur Deckendemontage bereitzustellen (vgl. UA act. 6, UA act. 27 f., UA act. 53). Er war in seiner Funktion somit verpflichtet, die für Baustellen geltenden Sorgfaltspflichten zu befolgen und entsprechend umzusetzen. Die Bauarbeitenverordnung und die Verordnung über die Unfallverhütung verfolgen den Zweck, die naturgemäss hohe Unfallgefahr auf Baustellen durch entsprechende Sicherheitsvorschriften soweit möglich zu minimieren. Die vorgenannten Bestimmungen sind dabei spezifisch auf die Gefahren zugeschnitten, welche von (Roll-)Gerüsten auf Baustellen ausgehen können. Insbesondere wird dabei in Art. 37 Abs. 2 lit.