5.3.2. Die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 legt Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten fest (vgl. Art. 1 Abs. 1 aBauAV). Das 4. Kapitel befasst sich spezifisch mit Gerüsten und stellt in den Art. 37 ff. aBauAV allgemeine Sicherheitsbestimmungen auf. Gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. e und f. müssen Gerüste und Gerüstbestandteile während des Auf-, Um- und Abbaus alle auf sie einwirkenden Kräfte, darunter auch dynamische Beanspruchungen wie bei […] Erschütterungen (lit. e) und spezielle Kräfte, die während des Auf-, Umund Abbaus auftreten können (lit. f), aufnehmen können.