gerichts 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1, 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2). Fehlen solche Sorgfaltsvorschriften, kann auf allgemein bekannte Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz abgestellt werden. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch seine konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 127 IV 62 E. 2d).