Wo besondere, der Unfallverhütung und Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (vgl. BGE 143 IV 138 E. 2.1). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften sind insbesondere die zur Zeit des Unfalls geltende Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, aBauAV; SR 832.311.141) und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) massgebend (vgl. Urteile des Bundes-