O., N. 89 zu Art. 12 StGB). 5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Privatkläger Verletzungen zugezogen hat, welche die Voraussetzungen einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum tatbestandsmässigen Erfolg verwiesen werden (vgl. Urteil E. II.4.3). - 13 -