Neben dem tatbestandsmässigen Erfolg muss somit eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorliegen, welche natürlich und adäquat kausal für den Erfolg gewesen sein muss. Zudem muss die Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses vorliegen, d.h. die Voraussehbarkeit des Erfolgs und die Vermeidbarkeit bei pflichtgemässem Verhalten muss bejaht werden können (vgl. NIGGLI/MAEDER in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, 2019, N. 88 ff. zu Art. 12 StGB). Die Aufgliederung in einen objektiven und subjektiven Tatbestand ist schliesslich wenig sachgerecht, da sich der Wille des fahrlässig Handelnden gerade nicht auf den tatbestandsmässigen Erfolg richtet (vgl. NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 89 zu Art.