5. 5.1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Neben dem tatbestandsmässigen Erfolg muss somit eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorliegen, welche natürlich und adäquat kausal für den Erfolg gewesen sein muss.