dass er auf dem obersten Stock die Sicherheitsklammern nicht eingefügt habe (vgl. UA act. 37). Zum genauen Unfallhergang gab der Privatkläger anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 14. September 2018 sowie der Einvernahme vom 13. Mai 2019 in Übereinstimmung mit den früheren Aussagen des Beschuldigten an, das Rollgerüst habe irgendwo blockiert, bevor der Gerüstladen heruntergefallen sei. Dabei vermutete er eine Säule als Ursprung der Blockade, gab dann jedoch an, er könne es nicht mit Sicherheit sagen (vgl. UA act. 7, UA act. 37).