Aus demselben Grund habe er die obersten Gerüstläden nicht sichern können; diese könne man nur von oben sichern, indem man auf die Gerüstläden steige und einen kleinen Stab einsetze. Die Gerüstläden hätten sie deshalb nur in die sog. U-Riegel gesetzt, sodass diese eigentlich nicht wegrutschen könnten. Die Gerüstläden hätten Haken, welche 5-6cm auf einer darunterliegenden Schiene lägen (vgl. UA act. 28, UA act. 56, VA act. 41, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 und 7 f.). Er habe lediglich 2-3 Etagen des Rollgerüsts aufbauen können, sodass das Gerüst etwa 5-6 Meter hoch gewesen sei. Dann habe er es ca. 7 Meter weit an den vorgesehenen Ort verschieben wollen (vgl. UA act. 6, UA act.