27, UA act. 52). Der Beschuldigte gab diesbezüglich an der Hauptverhandlung vom 12. November 2020 sowie an der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2022 an, er habe dies gemacht, damit es etwas schneller gehe und damit er nicht mit dem Aufbau habe zuwarten müssen (vgl. VA act. 39, VA act. 42, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Zur Beschaffenheit des Rollgerüsts im Zeitpunkt des Unfalls sagte der Beschuldigte anlässlich sämtlicher Befragungen im Wesentlichen übereinstimmend aus, er habe die oberste Etage des Rollgerüsts nicht fertig montieren können, da die Decke an jener Stelle zu tief gewesen sei. Aus demselben Grund habe er die obersten Gerüstläden nicht sichern können;