beauftragt worden. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger hätten deshalb darauf vertraut, von "H." entsprechend gewarnt zu werden, sofern sich ein Kabel im Gerüstladen verfangen hätte. Werde hingegen angenommen, dass sich der 17 kg schwere Gerüstladen aufgrund eines Anstossens des Rollgerüsts an einem Hindernis gelöst habe, so sei dies schlichtweg nicht möglich (vgl. Berufungserklärung vom 2. März 2021, S. 2 ff.). Der Beschuldigte sei deshalb von Schuld und Strafe freizusprechen.