2.2. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung, sich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. In seiner Kurzbegründung zur Berufungserklärung bringt er vor, das Verfangen eines herunterhängenden Kabels im Gerüstladen sei für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen. Ein anderer Bauarbeiter namens "H." sei vom Privatkläger mit dem Beobachten der Decke -9-