Sie kam zum Schluss, der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten am 23. Juli 2018 fahrlässig eine beträchtliche Verletzungsgefahr geschaffen, indem er mit dem Privatkläger ein Rollgerüst mit nicht gesicherten Gerüstläden unter gefährlichen Bedingungen (mit Bauschutt bedeckter Boden, von der Decke hängende Kabel, Wandpfeiler) verschoben habe, wodurch sich ein Gerüstladen gelöst und den Privatkläger verletzt habe. Für den Beschuldigten als Gerüstbauer sei eine solche Verletzung unter den gegebenen Bedingungen vorhersehbar und vermeidbar gewesen, weshalb ihm die Verletzungen des Privatklägers zuzurechnen seien (vgl. Urteil E.II. 4.4.2 ff.).