2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie kam zum Schluss, der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten am 23. Juli 2018 fahrlässig eine beträchtliche Verletzungsgefahr geschaffen, indem er mit dem Privatkläger ein Rollgerüst mit nicht gesicherten Gerüstläden unter gefährlichen Bedingungen (mit Bauschutt bedeckter Boden, von der Decke hängende Kabel, Wandpfeiler) verschoben habe, wodurch sich ein Gerüstladen gelöst und den Privatkläger verletzt habe.