3.14. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass der Privatkläger zu einer weiteren Stellungnahme hinsichtlich der geltend gemachten Zivilforderung aufgefordert werde. Es wurde die schriftliche Urteilseröffnung vereinbart. 3.15. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde der Privatkläger zur Stellungnahme hinsichtlich der gestellten Zivilforderung aufgefordert. 3.16. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 reichte der Privatkläger seine Stellungnahme zur Zivilforderung ein. Diese wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 10. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Obergericht zieht in Erwägung: