Es wird zusätzlich beantragt, dass die Differenz des Honorars als unentgeltlicher Rechtsvertreter zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 300.00, Kopien à CHF 1.--) gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO beziffert und als Parteientschädigung zu Lasten des Beschuldigten ausgesprochen wird. Eventualiter sei dem Unterzeichneten eine Parteientschädigung gemäss beiliegender Honorarnote zu Lasten des Beschuldigten zuzusprechen." 3.10. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge: