3.5. Mit Eingabe vom 28. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden unter Verweis auf die Begründung des Urteils vom 12. November 2020 die Abweisung der Berufung. 3.6. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 teilte der Beschuldigte mit, die Berufungsbegründung werde anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen. 3.7. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde zur Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2022 vorgeladen. -7- 3.8. Mit Eingabe vom 7. März 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Baden mit, dass sie keine weiteren Anträge stelle und auf eine schriftliche Begründung verzichte.