3.2. Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 2. März 2021 der Staatsanwaltschaft Baden sowie dem Privatkläger zugestellt. Ausserdem wies der Verfahrensleiter die in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen ab. 3.3. Mit Eingabe vom 8. März 2021 beantragte der Privatkläger, es sei ihm im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3.4. Mit Verfügung vom 19. April 2021 hielt der Verfahrensleiter fest, dass die dem Privatkläger bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren weiter gilt. Zudem ordnete er das mündliche Berufungsverfahren an.