3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. März 2021 beantragte der Beschuldigte, das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 12. November 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen und die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl des erst- als auch zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates. Ausserdem stellte er folgende Beweisanträge: -6-