Entsprechend reduziert sich die direkt zu entrichtende Prozessentschädigung gegenüber dem Zivil- und Strafkläger gemäss obiger E. 6.1 um den vorgenannten Betrag. 7. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." Er verfügte ausserdem: "1. Auf das Gesuch des Zivil- und Strafklägers vom 30. November 2020 auf die unentgeltliche Verbeiständung desselben ist nicht einzutreten." 2.5. Mit Eingabe vom 23. November 2020 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteilsdispositiv vom 12. November 2020 an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 11. Februar 2021 zugestellt.