6.2 Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb die Kosten des unentgeltlich vertretenen Zivil- und Strafklägers im Umfang von Fr. 7'997.70 (inkl. Fr. 571.80 MwSt.) unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung vom Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse genommen werden (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskasse Baden wird daher angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides dem Vertreter des Privatklägers, lic. iur. Christian Möcklin, Rechtsanwalt, […], den Betrag von Fr. 7'997.70 zu bezahlen.