Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss vorstehender Ziff. 5.1 lit. a) [Erhöhung aufgrund des begründeten Urteils] und b) sowie die Kosten gemäss vorstehender Ziff. 5.1 lit. c) bis f) im Gesamtbetrag von Fr. 11'510.10 auferlegt. 6. 6.1 Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger die gerichtlich festgesetzte Prozessentschädigung in der Höhe von total Fr. 8'717.60 (inkl. Fr. 623.30 MwSt.) zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 StPO).