Es wird festgestellt, dass dem Zivil- und Strafkläger dem Grundsatze nach bei einer Haftungsquote von 100% Zivilansprüche zustehen. Im Übrigen werden die Zivilansprüche des Zivil- und Strafklägers auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 5. 5.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: