bestraft mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 90.00, d.h. total Fr. 2'700.00 und einer Busse von Fr. 500.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auszusprechen. 3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 plus Zins 5% seit 23. Juli 2018 zu bezahlen.