2. Die Zivilforderung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen. -4- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten des Privatklägers, eventualiter zu Lasten des Staates." 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte C. ist schuldig - der einfachen fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106StGB