4. Unter o/e Kostenfolge, wobei die bereits bewilligte unentgeltliche Rechtspflege für den Zivilkläger zu berücksichtigen und gleichzeitig die Differenz der Entschädigung des amtlichen Honorars zum vollen Honorar (mit einem Ansatz von CHF 300.00/Std. und Kopien à CHF 1.--) zu Lasten des Beschuldigten zu beziffern sei." 2.3. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: "1. Herr C. sei vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.