"1. Es sei C. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB zu verurteilen. 2. Es sei C. dem Grundsatz nach zu verurteilen, dem Zivilkläger den durch die Straftat gemäss Ziffer 1 entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juli 2018 zu bezahlen, wobei die Haftungsquote auf 100% festzusetzen sei. 3. Es sei C. zu verurteilen, dem Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 4'500.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juli 2018 zu bezahlen.