Es war für den Beschuldigten voraussehbar, dass die Gerüstläden mangels Sicherung hätten runterfallen können. Wären diese gesichert gewesen oder hätte der Beschuldigte die obersten Gerüstläden erst montiert, nachdem er das Gerüst an einem genug hohen Ort verschoben hätte, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Der Geschädigte macht eine Zivilklage dem Grundsatz nach geltend. II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu: -3-