Da zudem Kabel von der Decke hingen, hätte er den Umständen und den persönlichen Verhältnissen entsprechend das Gerüst mit äusserster Vorsicht verschieben sowie dem Geschädigten mitteilen müssen, dass die Sicherungen noch fehlten, sodass auch dieser, welcher am Gerüst zog, ebenfalls die nötige Vorsicht hätte walten lassen oder sich gegen die Hilfeleistung entscheiden können. Es war für den Beschuldigten voraussehbar, dass die Gerüstläden mangels Sicherung hätten runterfallen können.