Der Beschuldigte hat die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht. Er wusste, dass die Gerüstläden nicht gesichert, sondern lediglich darin verankert waren. Da zudem Kabel von der Decke hingen, hätte er den Umständen und den persönlichen Verhältnissen entsprechend das Gerüst mit äusserster Vorsicht verschieben sowie dem Geschädigten mitteilen müssen, dass die Sicherungen noch fehlten, sodass auch dieser, welcher am Gerüst zog, ebenfalls die nötige Vorsicht hätte walten lassen oder sich gegen die Hilfeleistung entscheiden können.