Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.56 (ST.2019.231; StA.2018.6621) Urteil vom 5. Juli 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin i.V. Flütsch Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatkläger A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Advokat Christian Möcklin, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1978, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Claudio Nosetti, […] Gegenstand Fahrlässige einfache Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 25. Oktober 2019 folgende Anklage gegen den Beschuldigten: "I. Zur Last gelegte strafbare Handlung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Fahrlässige einfache Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat fahrlässig einen Menschen an Körper oder an der Gesundheit geschädigt. Am 23.07.2018, ca. 11.30 Uhr, kam es in Wettingen, Tägerhardstrasse 122, im Sport- und Erholungszentrum Tägerhard zu einem Arbeitsunfall. Im Auditorium wurde die Decke mithilfe eines bereits freigegebenen Rollgerüsts demontiert. Ein weiteres wurde vom Beschuldigten und E. aufgebaut. Sie taten dies an einer Stelle, an welcher die Decke nicht genügend hoch war, um das Gerüst fertigzustellen, da am dafür vorgesehenen Ort der Boden zugestellt war. Der Beschuldigte konnte, wegen der zu tiefen Decke, die obersten Gerüstläden nicht sichern. Zur Fertigstellung des Rollgerüsts musste der Beschuldigte dieses somit verschieben. Der Beschuldigte fragte den Geschädigten A., ob dieser ihm helfen könne, das Rollgerüst zu verschieben, ohne ihn dabei zu informieren, dass die obersten Gerüstläden noch nicht gesichert waren. Beim Verschieben löste sich ein ca. 17 kg schwerer Gerüstladen, stürzte hinunter und fiel in der Folge aus ca. 4 Metern Höhe dem Geschädigten auf den Kopf sowie die rechte Schulter. Dabei erlitt er einen offenen Nasenbeinbruch mit Teilamputation der Nasenspitze, mehrere Weichteilverletzungen an der Stirn rechts und der Oberlippe, einen Kieferbruch sowie den Bruch des Schlüsselbeins rechts. Der Beschuldigte hat die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht. Er wusste, dass die Gerüstläden nicht gesichert, sondern lediglich darin verankert waren. Da zudem Kabel von der Decke hingen, hätte er den Umständen und den persönlichen Verhältnissen entsprechend das Gerüst mit äusserster Vorsicht verschieben sowie dem Geschädigten mitteilen müssen, dass die Sicherungen noch fehlten, sodass auch dieser, welcher am Gerüst zog, ebenfalls die nötige Vorsicht hätte walten lassen oder sich gegen die Hilfeleistung entscheiden können. Es war für den Beschuldigten voraussehbar, dass die Gerüstläden mangels Sicherung hätten runterfallen können. Wären diese gesichert gewesen oder hätte der Beschuldigte die obersten Gerüstläden erst montiert, nachdem er das Gerüst an einem genug hohen Ort verschoben hätte, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Der Geschädigte macht eine Zivilklage dem Grundsatz nach geltend. II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu: -3- - Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 90.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre - Busse CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage). 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. III. Weitere Angaben 1. Höhe der bisher entstandenen Untersuchungskosten CHF 0.00 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 1'000.00." 2. 2.1. Am 12. November 2020 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit Befragung des Beschuldigten statt. 2.2. Der Privatkläger stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: "1. Es sei C. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB zu verurteilen. 2. Es sei C. dem Grundsatz nach zu verurteilen, dem Zivilkläger den durch die Straftat gemäss Ziffer 1 entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juli 2018 zu bezahlen, wobei die Haftungsquote auf 100% festzusetzen sei. 3. Es sei C. zu verurteilen, dem Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 4'500.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juli 2018 zu bezahlen. 4. Unter o/e Kostenfolge, wobei die bereits bewilligte unentgeltliche Rechtspflege für den Zivilkläger zu berücksichtigen und gleichzeitig die Differenz der Entschädigung des amtlichen Honorars zum vollen Honorar (mit einem Ansatz von CHF 300.00/Std. und Kopien à CHF 1.--) zu Lasten des Beschuldigten zu beziffern sei." 2.3. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: "1. Herr C. sei vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Die Zivilforderung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen. -4- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten des Privatklägers, eventualiter zu Lasten des Staates." 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte C. ist schuldig - der einfachen fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106StGB bestraft mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 90.00, d.h. total Fr. 2'700.00 und einer Busse von Fr. 500.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auszusprechen. 3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 plus Zins 5% seit 23. Juli 2018 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem Zivil- und Strafkläger dem Grundsatze nach bei einer Haftungsquote von 100% Zivilansprüche zustehen. Im Übrigen werden die Zivilansprüche des Zivil- und Strafklägers auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 5. 5.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'000.00 c) den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers Fr. 7'997.70 d) den übrigen Kosten (Arztbericht) Fr. 300.00 e) Spesen Fr. 167.40 f) den Kosten für das begründete Urteil Fr. 45.00 Total Fr. 11'510.10 5.2 -5- Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss vorstehender Ziff. 5.1 lit. a) [Erhöhung aufgrund des begründeten Urteils] und b) sowie die Kosten gemäss vorstehender Ziff. 5.1 lit. c) bis f) im Gesamtbetrag von Fr. 11'510.10 auferlegt. 6. 6.1 Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger die gerichtlich festgesetzte Prozessentschädigung in der Höhe von total Fr. 8'717.60 (inkl. Fr. 623.30 MwSt.) zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 StPO). 6.2 Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb die Kosten des unentgeltlich vertretenen Zivil- und Strafklägers im Umfang von Fr. 7'997.70 (inkl. Fr. 571.80 MwSt.) unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung vom Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse genommen werden (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskasse Baden wird daher angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides dem Vertreter des Privatklägers, lic. iur. Christian Möcklin, Rechtsanwalt, […], den Betrag von Fr. 7'997.70 zu bezahlen. Entsprechend reduziert sich die direkt zu entrichtende Prozessentschädigung gegenüber dem Zivil- und Strafkläger gemäss obiger E. 6.1 um den vorgenannten Betrag. 7. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." Er verfügte ausserdem: "1. Auf das Gesuch des Zivil- und Strafklägers vom 30. November 2020 auf die unentgeltliche Verbeiständung desselben ist nicht einzutreten." 2.5. Mit Eingabe vom 23. November 2020 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteilsdispositiv vom 12. November 2020 an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 11. Februar 2021 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. März 2021 beantragte der Beschuldigte, das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 12. November 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen und die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl des erst- als auch zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates. Ausserdem stellte er folgende Beweisanträge: -6- "1. Es sei der Arbeitskollege des Privatklägers, ein Marokkaner mit dem Namen H., welcher beim Unfall die Decke beobachtet hatte, zu befragen. Dazu sind die Personalien dieses Herrn beim Privatkläger sowie der I. zu eruieren. 2. Es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches zu prüfen hat, ob sich ein Gerüstladen, welcher beim fraglichen Rollgerüst heruntergefallen ist, bei einem reinen Anstossen an einen Gegenstand am Boden, d.h. durch reines Anecken (vgl. E. 4.2.2 des vorinstanzlichen Urteils) lösen und herunterfallen kann. Falls dies zutrifft, ist gutachterlich abzuklären, welcher Kraftaufwand nötig ist, damit sich ein Gerüstladen aus dem U-Riegel löst und dadurch herunterfallen kann." 3.2. Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 2. März 2021 der Staatsanwaltschaft Baden sowie dem Privatkläger zugestellt. Ausserdem wies der Verfahrensleiter die in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge des Beschuldigten einst- weilen ab. 3.3. Mit Eingabe vom 8. März 2021 beantragte der Privatkläger, es sei ihm im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3.4. Mit Verfügung vom 19. April 2021 hielt der Verfahrensleiter fest, dass die dem Privatkläger bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren weiter gilt. Zudem ordnete er das mündliche Berufungsverfahren an. 3.5. Mit Eingabe vom 28. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden unter Verweis auf die Begründung des Urteils vom 12. November 2020 die Abweisung der Berufung. 3.6. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 teilte der Beschuldigte mit, die Berufungsbegründung werde anlässlich der mündlichen Berufungsver- handlung erfolgen. 3.7. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde zur Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2022 vorgeladen. -7- 3.8. Mit Eingabe vom 7. März 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Baden mit, dass sie keine weiteren Anträge stelle und auf eine schriftliche Begründung verzichte. 3.9. Mit Eingabe vom 18. März 2022 teilte der Privatkläger seinen Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2022 mit. Er stellte zudem die folgenden Anträge: "Es wird beantragt, dass die nicht gedeckten Kosten des Unterzeichneten gemäss beiliegender Honorarnote im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege vergütet werden. Es wird zusätzlich beantragt, dass die Differenz des Honorars als unentgeltlicher Rechtsvertreter zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 300.00, Kopien à CHF 1.--) gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO beziffert und als Parteientschädigung zu Lasten des Beschuldigten ausgesprochen wird. Eventualiter sei dem Unterzeichneten eine Parteientschädigung gemäss beiliegender Honorarnote zu Lasten des Beschuldigten zuzusprechen." 3.10. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge: "1. Es sei mit Herrn A., […] sowie unserem Klienten, C., […], eine Konfrontationsbefragung durchzuführen bzw. Herr A. vor Gericht zu befragen. 2. Es seien folgende Editionen durchzuführen: - Edition sämtlicher Unterlagen der Haftpflichtversicherung Allianz - Edition der Honorarnote von lic. iur. Christian Möcklin-Doss" 3.11. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wurde der Privatkläger zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2022 vorgeladen. 3.12. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 teilte der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers mit, dass er seit längerer Zeit keinen Kontakt mit dem Privatkläger habe und deshalb auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichte. Im Übrigen hielt er an den in der Eingabe vom 18. März 2022 gestellten Anträgen fest. 3.13. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 7. Juni 2022 statt. Der Privatkläger blieb der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. -8- 3.14. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass der Privatkläger zu einer weiteren Stellungnahme hinsichtlich der geltend gemachten Zivilforderung aufgefordert werde. Es wurde die schriftliche Urteilseröffnung vereinbart. 3.15. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde der Privatkläger zur Stellungnahme hinsichtlich der gestellten Zivilforderung aufgefordert. 3.16. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 reichte der Privatkläger seine Stellungnahme zur Zivilforderung ein. Diese wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 10. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie kam zum Schluss, der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten am 23. Juli 2018 fahrlässig eine beträchtliche Verletzungsgefahr geschaffen, indem er mit dem Privatkläger ein Rollgerüst mit nicht gesicherten Gerüstläden unter gefährlichen Bedingungen (mit Bauschutt bedeckter Boden, von der Decke hängende Kabel, Wandpfeiler) verschoben habe, wodurch sich ein Gerüstladen gelöst und den Privatkläger verletzt habe. Für den Beschuldigten als Gerüstbauer sei eine solche Verletzung unter den gegebenen Bedingungen vorhersehbar und vermeidbar gewesen, weshalb ihm die Verletzungen des Privatklägers zuzurechnen seien (vgl. Urteil E.II. 4.4.2 ff.). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung, sich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. In seiner Kurzbegründung zur Berufungserklärung bringt er vor, das Verfangen eines herunterhängenden Kabels im Gerüstladen sei für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen. Ein anderer Bauarbeiter namens "H." sei vom Privatkläger mit dem Beobachten der Decke -9- beauftragt worden. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger hätten deshalb darauf vertraut, von "H." entsprechend gewarnt zu werden, sofern sich ein Kabel im Gerüstladen verfangen hätte. Werde hingegen angenommen, dass sich der 17 kg schwere Gerüstladen aufgrund eines Anstossens des Rollgerüsts an einem Hindernis gelöst habe, so sei dies schlichtweg nicht möglich (vgl. Berufungserklärung vom 2. März 2021, S. 2 ff.). Der Beschuldigte sei deshalb von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. 3.1. Folgender Sachverhalt ist erstellt und vom Beschuldigten unbestritten: Der Beschuldigte war am 23. Juli 2018 um ca. 11:30 Uhr im Sport- und Erholungszentrum Tägerhard in Wettingen als selbständiger Gerüstbauer beauftragt, im Auditorium ein Rollgerüst zwecks Abbruch der Decke bereitzustellen (vgl. vorinstanzliche Akten [VA] act. 39) Da der für das Rollgerüst vorgesehene Standort baustellenbedingt mit Material zugestellt war, begann der Beschuldigte an einer anderen Stelle mit dem Gerüstaufbau, um das Gerüst später zu verschieben und am dafür vorgesehenen Ort fertigzustellen (vgl. VA act. 39). Da die Decke an der vom Beschuldigten ausgewählten Stelle zu tief war, konnte er vor dem Verschieben die obersten Gerüstläden nicht mit den dafür vorgesehenen Sicherungskeilen von oben sichern. Stattdessen lagen sie lediglich in den sog. U-Riegeln (vgl. VA act. 41). Der Beschuldigte fragte sodann den zwecks Deckenabbruch angestellten Privatkläger, ob er ihm beim Verschieben des Rollgerüsts helfen könne. In der Folge verschoben der Beschuldigte (schiebend) und der Privatkläger (ziehend) das Rollgerüst (vgl. VA act. 40). Im Zuge dessen löste sich einer der ca. 17kg schweren Gerüstläden und fiel auf den Kopf bzw. das Gesicht und die rechte Schulter des Privatklägers (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 6 f., UA act. 27 ff.). Der Privatkläger zog sich einen offenen Nasenbeinbruch mit Teilamputation der Nasenspitze, mehrere Weichteilverletzungen an der Stirn rechts und an der Oberlippe, einen Kieferbruch mit multiplen Zahnavulsionen (11, 12, 21 und 43) und -subluxationen (32-42) sowie eine Fraktur des rechten Schlüsselbeins zu. Er war vom 23. Juli 2018 bis 28. Oktober 2018 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Austrittsbericht vom 3. August 2018, UA act. 70 ff.). Der behandelnde Arzt des Privatklägers, Dr. med. B., attestierte ihm zudem aufgrund psychischer Folgeerkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, schwere Schlafstörungen, Angst und depressive Störung, schwere Migräneanfälle) eine 100% Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten auf Baustellen (vgl. Eingabe des Privatklägers zur Hauptverhandlung vom 12. November 2020, Arztbericht vom 11. November 2019). - 10 - 3.2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte fahrlässig gehandelt und damit die Verletzungen des Privatklägers verschuldet hat. 4. 4.1. Der Beschuldigte wurde als ausgebildeter, selbständiger Gerüstbauer engagiert, auf der Baustelle im Auditorium des Sport- und Erholungs- zentrums Tägerhard in Wettingen am 23. Juli 2018 zwei Rollgerüste für eine geplante Deckendemontage zu montieren (vgl. UA act. 27). Gemäss erstelltem und vom Beschuldigten unbestrittenen Sachverhalt konnte der Beschuldigte das zweite Rollgerüst nicht am dafür bestimmten Ort aufbauen, da dort der Boden mit Bauschutt zugestellt war. Er entschied deshalb, den Aufbau an einer anderen Stelle zu beginnen und das Rollgerüst anschliessend zu verschieben, um es fertigzustellen (vgl. VA act. 39, UA act. 6, UA act. UA act. 27, UA act. 52). Der Beschuldigte gab diesbezüglich an der Hauptverhandlung vom 12. November 2020 sowie an der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2022 an, er habe dies gemacht, damit es etwas schneller gehe und damit er nicht mit dem Aufbau habe zuwarten müssen (vgl. VA act. 39, VA act. 42, Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 6). Zur Beschaffenheit des Rollgerüsts im Zeitpunkt des Unfalls sagte der Beschuldigte anlässlich sämtlicher Befragungen im Wesentlichen übereinstimmend aus, er habe die oberste Etage des Rollgerüsts nicht fertig montieren können, da die Decke an jener Stelle zu tief gewesen sei. Aus demselben Grund habe er die obersten Gerüstläden nicht sichern können; diese könne man nur von oben sichern, indem man auf die Gerüstläden steige und einen kleinen Stab einsetze. Die Gerüstläden hätten sie deshalb nur in die sog. U-Riegel gesetzt, sodass diese eigentlich nicht wegrutschen könnten. Die Gerüstläden hätten Haken, welche 5-6cm auf einer darunterliegenden Schiene lägen (vgl. UA act. 28, UA act. 56, VA act. 41, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 und 7 f.). Er habe lediglich 2-3 Etagen des Rollgerüsts aufbauen können, sodass das Gerüst etwa 5-6 Meter hoch gewesen sei. Dann habe er es ca. 7 Meter weit an den vorgesehenen Ort verschieben wollen (vgl. UA act. 6, UA act. 27 f., VA act. 40, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Er habe sodann den Privatkläger gefragt, ob er ihm beim Verschieben helfen könne. Dass die obersten Gerüstläden nicht gesichert seien, habe er dem Privatkläger nicht gesagt. Sie hätten sich diagonal aufgestellt und er habe gestossen und der Privatkläger gezogen (vgl. UA act. 28, UA act. 55). Er habe nicht damit gerechnet, dass sich ein Teil des Gerüsts beim Verschieben lösen könnte, da die Gerüstläden in den Verankerungen gewesen seien und das Gerüst bereits stabil gewesen sei. Die Gerüstläden kämen normalerweise nicht einfach so raus (vgl. UA act. 28, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 und 7). Es gebe keine Vorschriften zur Frage, wann ein Gerüst verschoben werden dürfe, erst das Betreten werde unter Vorschrift erlaubt. Dazu müsse das Gerüst per Protokoll abgenommen werden (vgl. UA act. 28). - 11 - 4.2. 4.2.1. Zur genauen Unfallursache äusserte sich der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahmen vom 23. Juli 2018 und 30. Januar 2019 sowie der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Juni 2019 übereinstimmend dahingehend, dass er zwar nicht genau wisse, wie sich der Gerüstladen gelöst habe, er aber davon ausgehe, dass dieser an einem der von der Decke hängenden Kabel hängen geblieben und heruntergerissen worden sei (vgl. UA act. 6, UA act. 29, UA act. 54 f.). Beim Verschieben des Rollgerüsts habe dieses plötzlich kurz blockiert, dann sei der Gerüstladen auch schon heruntergefallen. Bereits nach 5-6 Metern Schieben habe sich der Gerüstladen irgendwo eingehängt (vgl. UA act. 28, UA act. 53). An den Befragungen vom 30. Januar 2019 und 14. Juni 2019 gab der Beschuldigte jeweils an, es seien etliche Kabel von der Decke gehangen und der Boden sei verschmutzt gewesen (vgl. UA act. 28, UA act. 53). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. November 2020 sagte der Beschuldigte im Gegensatz zu den früheren Befragungen aus, er habe keine Erklärung dafür, weshalb der Gerüstladen heruntergefallen sei und könne sich nicht daran erinnern, dass beim Verschieben etwas blockiert habe. Er wisse es nicht mehr so genau, glaube aber, es habe nirgends gebremst. Vielleicht habe etwas gestoppt, er könne sich aber nicht daran erinnern, da der Unfall schon 2,5 Jahre zurückliege. Sie hätten vor dem Verschieben auch den Boden möglichst gut geputzt. Die Decke sei jedoch voller Kabel oder Seile und allem Möglichen gewesen, das runtergehangen sei (vgl. VA act. 40, VA act. 42). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2022 gab der Beschuldigte an, das Rollgerüst habe aufgrund der Radstellung kurz blockiert. Er habe während des Verschiebens nicht nach oben geschaut und habe nicht auf die Decke geachtet (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.). 4.2.2. Der Privatkläger war am Unfalltag des 23. Juli 2018 auf der Baustelle im Auditorium des Zentrums Tägerhard angestellt, um die dortige Holzdecke abzubauen (vgl. UA act. 35). Anlässlich seiner Befragung vom 13. Mai 2019 bestätigte er, dass der Beschuldigte das Rollgerüst an der ursprünglichen Stelle aufgrund der zu niedrigen Decke nicht habe fertig aufbauen können (vgl. UA act. 36). Als der Beschuldigte ihn gebeten habe, ihm beim Verschieben des Rollgerüsts zu helfen, sei er mit Putzarbeiten beschäftigt gewesen, da bei der Demontage ein Haufen Sachen von der Decke gefallen seien (vgl. UA act. 36). Er habe der Hilfe zugestimmt, weil er auf den ersten Blick keinen Mangel beim Gerüst habe feststellen können. Am Verschiebemanöver seien dann der Beschuldigte, er selbst und ein Arbeitskollege, "H.", beteiligt gewesen. Da auch noch grosse Lampen von der Decke heruntergehangen hätten, habe er "H." damit beauftragt, die Decke zu beobachten. Er glaube, der Fehler des Beschuldigten liege darin, - 12 - dass er auf dem obersten Stock die Sicherheitsklammern nicht eingefügt habe (vgl. UA act. 37). Zum genauen Unfallhergang gab der Privatkläger anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 14. September 2018 sowie der Einvernahme vom 13. Mai 2019 in Übereinstimmung mit den früheren Aussagen des Beschuldigten an, das Rollgerüst habe irgendwo blockiert, bevor der Gerüstladen heruntergefallen sei. Dabei vermutete er eine Säule als Ursprung der Blockade, gab dann jedoch an, er könne es nicht mit Sicherheit sagen (vgl. UA act. 7, UA act. 37). 4.2.3. Die von der Kantonspolizei Aargau erstellte Fotodokumentation der Unfallstelle zeigt die von den Parteien beschriebene Baustellenumgebung (vgl. UA act. 11 ff., UA act. 61 ff.). Zu sehen sind unter anderem das Unfallgerüst und die gelöcherten Gerüstläden, welche mit den beschriebenen U-Riegel auf der Schiene aufliegen (vgl. UA act. 14). Ebenfalls zu sehen sind die von der Decke hängenden Kabel, der auf dem Boden verteilte Bauschutt und die Betonpfeiler auf der Baustelle in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle (vgl. UA act. 12 f., UA act. 61 ff.). 5. 5.1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Neben dem tatbestandsmässigen Erfolg muss somit eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorliegen, welche natürlich und adäquat kausal für den Erfolg gewesen sein muss. Zudem muss die Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses vorliegen, d.h. die Voraussehbarkeit des Erfolgs und die Vermeidbarkeit bei pflichtgemässem Verhalten muss bejaht werden können (vgl. NIGGLI/MAEDER in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, 2019, N. 88 ff. zu Art. 12 StGB). Die Aufgliederung in einen objektiven und subjektiven Tatbestand ist schliesslich wenig sachgerecht, da sich der Wille des fahrlässig Handelnden gerade nicht auf den tatbestandsmässigen Erfolg richtet (vgl. NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 89 zu Art. 12 StGB). 5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Privatkläger Verletzungen zugezogen hat, welche die Voraussetzungen einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllen. Es kann diesbe- züglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum tatbestandsmässigen Erfolg verwiesen werden (vgl. Urteil E. II.4.3). - 13 - 5.3. 5.3.1. Pflichtwidrig unvorsichtig handelt der Täter, wenn er die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre. Wo besondere, der Unfall- verhütung und Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (vgl. BGE 143 IV 138 E. 2.1). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften sind insbesondere die zur Zeit des Unfalls geltende Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, aBauAV; SR 832.311.141) und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) massgebend (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1, 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2). Fehlen solche Sorgfaltsvorschriften, kann auf allgemein bekannte Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz abgestellt werden. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch seine konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 127 IV 62 E. 2d). 5.3.2. Die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 legt Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten fest (vgl. Art. 1 Abs. 1 aBauAV). Das 4. Kapitel befasst sich spezifisch mit Gerüsten und stellt in den Art. 37 ff. aBauAV allgemeine Sicherheits- bestimmungen auf. Gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. e und f. müssen Gerüste und Gerüstbestandteile während des Auf-, Um- und Abbaus alle auf sie einwirkenden Kräfte, darunter auch dynamische Beanspruchungen wie bei […] Erschütterungen (lit. e) und spezielle Kräfte, die während des Auf-, Um- und Abbaus auftreten können (lit. f), aufnehmen können. Die Verordnung über die Unfallverhütung sieht darüber hinaus unter dem Titel "Verwendung von Arbeitsmitteln" in Art. 32a Abs. 2 S. 1 VUV vor, dass Arbeitsmittel stets so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden müssen, dass die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet ist. 5.3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. Ziff. 3.1) war der Beschuldigte am 23. Juli 2018 als selbständiger Gerüstbauer mit 18-jähriger Erfahrung auf der besagten Baustelle im Auditorium des Sport- und Erholungszentrums - 14 - Tägerhard in Wettingen damit beauftragt, zwei Rollgerüste zur Deckendemontage bereitzustellen (vgl. UA act. 6, UA act. 27 f., UA act. 53). Er war in seiner Funktion somit verpflichtet, die für Baustellen geltenden Sorgfaltspflichten zu befolgen und entsprechend umzusetzen. Die Bauarbeitenverordnung und die Verordnung über die Unfallverhütung verfolgen den Zweck, die naturgemäss hohe Unfallgefahr auf Baustellen durch entsprechende Sicherheitsvorschriften soweit möglich zu minimieren. Die vorgenannten Bestimmungen sind dabei spezifisch auf die Gefahren zugeschnitten, welche von (Roll-)Gerüsten auf Baustellen ausgehen können. Insbesondere wird dabei in Art. 37 Abs. 2 lit. e und f aBauAV auf Gerüstbestandteile, wie dies etwa Gerüstläden sind, eingegangen. Beauftragte werden dazu angehalten, die Gerüste inklusive aller Bestandteile stets zu sichern und so in der Arbeitsumgebung zu integrieren, um Personen und Material möglichst vor Verletzungen zu schützen, welche durch Erschütterungen oder andere Krafteinwirkungen hervorgerufen werden können. Der Beschuldigte hat indessen nie bestritten, dass er die obersten Gerüstläden nicht gesichert habe, bevor er das betroffene Rollgerüst mit dem Privatkläger verschoben habe (vgl. VA act. 41, UA act. 28, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Wenn das Rollgerüst auch noch nicht fertig aufgebaut und für die vorgesehene Nutzung der Deckendemontage freigegeben war, befand sich das Rollgerüst inmitten der Baustelle und wurde in der Nähe anderer Bauarbeiten bzw. Bauarbeiter manövriert, was aus der Fotodokumentation der Unfallstelle hervorgeht (vgl. Ziff. 4.2.3, vgl. UA act. 12 f., UA act. 61 ff.). Der Beschuldigte war somit von vornherein nicht von seiner Pflicht entbunden, das von ihm bereitzustellende Rollgerüst vorschriftsgemäss zu sichern. Die Gefahr, durch ungesicherte Gerüstbestandteile verletzt zu werden, war unter den vorherrschenden Umständen ebenso gegeben, wie dies bei der regulären Arbeit auf dem Gerüst der Fall gewesen wäre. Indem der Beschuldigte das Rollgerüst unvollständig gesichert hatte und dies sodann im ungesicherten Zustand zum weiteren Um- bzw. Aufbau ca. 7 Meter über die Baustelle verschob, verletzte er die ihm in Art. 37 Abs. 2 lit. e und f aBauAV sowie Art. 32a Abs. 2 S. 1 VUV auferlegten Sorgfaltspflichten, gemäss welchen er gehalten war, sämtliche Gerüstbestandteile gegen ungewollte Einwirkungen zu sichern und das Rollgerüst so aufzustellen, dass die Sicherheit und der Schutz anderer Arbeitnehmer zu jeder Zeit gewährleistet war. Für die Beurteilung der obigen Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschuldigten ist unerheblich, ob während des Verschiebens ein anderer Bauarbeiter mit Namen "H." die Decke beobachtete. Selbiges gilt für die Frage, ob sich der Gerüstladen durch ein herunterhängendes Kabel, durch einen Betonpfeiler oder eine andere Krafteinwirkung gelöst hat. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschuldigten sind deshalb abzu- weisen. - 15 - 5.3.4. Die Vorinstanz hat die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten in ihrem Urteil auf Grundlage des allgemeinen Gefahrensatzes bejaht. Auf eine weitere Prüfung allfälliger Vorschriften zum Aufbau und Umgang mit Gerüsten wurde verzichtet (vgl. Urteil E. II.4.4.5). Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten angesichts der vorherrschenden Bedingungen (herunterhängen- de Kabel und Lampen, Bauschutt auf dem Boden, Betonpfeiler; vgl. UA act. 12 ff., UA act. 61 ff.) eine erhebliche Gefahr geschaffen hat, welche in der Folge in den Verletzungen des Privatklägers mündete. Dem Beschuldigten ist demnach auch gestützt auf den allgemeinen Gefahren- satz ein sorgfaltswidriges Verhalten anzulasten. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil E. II.4.4.2). 5.4. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Täters muss natürlich und adäquat kausal für den fahrlässig verursachten Erfolg sein (Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB). Indem der Beschuldigte die Gerüstläden nicht abschliessend sicherte, bevor er das Rollgerüst mit dem Privatkläger verschob, löste sich ein Gerüstladen aus der Verankerung und fiel auf den Privatkläger, welcher sich erhebliche Verletzungen und teils bleibende Schäden (teilweise Amputation Nasenspitze, Zahnverlust und –prothesen) zuzog (vgl. Austrittsbericht vom 3. August 2018, UA act. 70 ff.; vgl. Eingabe des Privatklägers zur Hauptverhandlung vom 12. November 2020, Arztbericht vom 11. November 2019). Die Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschuldigten setzten die Grundvoraussetzung für die Verletzungen des Privatklägers, da sich der Gerüstladen nur aufgrund der fehlenden Sicherung in der vorgefallenen Art und Weise lösen und in der Folge auf den Privatkläger fallen konnte. Die natürliche und adäquate Kausalität ist deshalb zu bejahen. 5.5. Die Erfolgsrelevanz der Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn der fahrlässig verursachte Erfolg vom Täter vorhersehbar und bei pflichtgemässem Handeln vermeidbar gewesen wäre (vgl. NIGGLI/MAEDER a.a.O, N. 88 ff. zu Art. 12 StGB). Der Beschuldigte ist selbständiger Gerüstbauer mit 18-jähriger Berufserfahrung. Zudem gab er an, jährlich 4-5 Tage Sicherheitskurse zu absolvieren (vgl. UA act. 3, UA act. 56). Die mit seinem Handeln verbundenen Sicherheitsrisiken hätten dem Beschuldigten somit ohne Weiteres bewusst sein müssen. Dass ein nicht vollständig gesichertes Gerüst Verletzungen insbesondere durch herunterfallende Bestandteile - 16 - wie bspw. Gerüstläden verursachen kann, war für den Beschuldigten insbesondere angesichts der vorherrschenden Bedingungen (von der Decke hängende Kabel, Bauschutt, etc.; vgl. UA act. 12 ff., UA act. 61 ff.) vorhersehbar. Bei korrektem Vorgehen wären die Verletzungen des Privatklägers zudem vermeidbar gewesen. Sofern der Beschuldigte vorbringt, er habe Zeit sparen wollen und das Gerüst deshalb an einer Stelle aufgebaut, an welcher er die Sicherung nicht mehr habe vornehmen können, entlastet ihn dies eben gerade nicht: Der Beschuldigte hätte einerseits grundsätzlich mit dem Gerüstaufbau zuwarten können, bis der für das Rollgerüst vorgesehene Standort freigeräumt worden wäre, zumal der Privatkläger angab, bereits mit Putzarbeiten beschäftigt gewesen zu sein, als der Beschuldigte ihn um Hilfe gebeten hatte (vgl. UA act. 36). Dies hätte es dem Beschuldigten ermöglicht, das Rollgerüst vollständig aufzubauen und entsprechend zu sichern. Selbst unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten erwähnten Zeitdrucks wäre es ihm jedoch in jedem Fall möglich gewesen, das unfertige Gerüst ohne die obersten Gerüstläden zu verschieben und diese erst nachträglich einzusetzen. Dies gestand der Beschuldigte im Übrigen an der Hauptverhandlung vom 12. November 2020 sowie an der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2022 selbst ein (vgl. VA act. 43, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Hätte der Beschuldigte die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten befolgt und das Rollgerüst vor dem Verschieben vollständig und vorschriftsgemäss gesichert, hätten die Verletzungen des Privatklägers vermieden werden können. 5.6. Nach obiger Beweiswürdigung hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. total Fr. 2'700.00 und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Sie gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf 2 Jahre an (vgl. Urteil E. III.2.8 ff.). 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 17 - 6.3. 6.3.1. Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dieses Vergehen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In Bezug auf die Sanktionsart hat die Vorinstanz eine Geldstrafe als zweckmässige Sanktion ausgefällt, was vorliegend zu bestätigen ist (vgl. Urteil E. III.2.8). 6.3.2. Hinsichtlich der Tat- und Täterkomponente kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil E. III.2.3 ff.). Gestützt darauf erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen der Tat und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und ist zu bestätigen. 6.3.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, wobei das Verschlechterungsverbot bei veränderten finanziellen Verhältnissen nicht gilt (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 198). Die Tagessatzhöhe wurde von der Vorinstanz gestützt auf das im Zeitpunkt des Urteils vorhandene Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 7'000.00 sowie dessen Unterstützungspflichten auf Fr. 90.00 angesetzt (vgl. Urteil E. III.2.9). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2022 gab der Beschuldigte an, ein Nettoeinkommen von Fr. 7'400.00 sowie einen 13. Monatslohn zu beziehen. Seine familiären Unterstützungs- pflichten gegenüber der Ehefrau und den drei Kindern bestehen weiterhin (vgl. Protokoll der Berufungshandlung S. 11 und 14). Unter Berücksich- tigung des höheren Einkommens ergibt sich neu eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.00. Es resultiert somit eine Geldstrafe von gesamthaft Fr. 3'000.00 (Fr. 100.00 x 30 TS). 6.4. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass dem Beschuldigten unter Berücksichtigung der fehlenden einschlägigen Vorstrafen und seinen geordneten Lebensverhältnissen der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Mit der Vorinstanz ist die damit verbundene Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre anzusetzen (vgl. Urteil E. III.3.2 f.). 6.5. Ebenfalls zu bestätigen ist die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 500.00, um dem Beschuldigten angesichts des geringen Drohpotentials der bedingten Geldstrafe einen Denkzettel zu verabreichen (vgl. BGE 146 - 18 - IV 145 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB und ausgehend von der für die Geldstrafe festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 100.00 als Umwandlungssatz (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen. 7. 7.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Der Beschuldigte wird vorliegend der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Die vom Privatkläger geltend gemachten Zivilansprüche sind deshalb zu prüfen. 7.2. 7.2.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass dem Privatkläger dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% Schadenersatzansprüche zustehen (vgl. Urteil E. IV.2.3). Im Übrigen wurden die Zivilansprüche des Privatklägers gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen. 7.2.2. Der dem Privatkläger entstandene Direktschaden, inklusive der Anwalts- kosten bis zum 28. Juli 2021, wurde zwischenzeitlich durch die Haftpflichtversicherung des Beschuldigten per Saldo aller Ansprüche gedeckt (vgl. E-Mail Schreiben der O. vom 17. Mai 2022, Eingabe zur Berufungsverhandlung). Der Privatkläger macht hinsichtlich der Schadenersatzforderung im Berufungsverfahren ausdrücklich nur noch die nach dem 28. Juli 2021 angefallenen Anwaltskosten im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung geltend und beantragt, die Differenz zum vollen Honorar sei zu beziffern und dem Beschuldigten als Parteientschädigung aufzuerlegen (vgl. Eingabe vom 18. März 2022 bzw. 9. Juni 2022). Der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der dem Privatkläger zustehenden Schadenersatzansprüche zu einer Haftungsquote von 100% ist damit aufzuheben. Auf die Anträge des Privatklägers hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird nachfolgend eingegangen (vgl. Ziff. 8 hiernach). 7.3. 7.3.1. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger aufgrund der erlittenen seelischen Unbill eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 23. Juli 2018 zugesprochen (vgl. Urteil E. IV.3.4). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Genugtuungsforderung. - 19 - 7.3.2. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht unter Berücksichtigung besonderer Umstände dem Opfer einer Körperverletzung eine angemessene Entschädigung als Genugtuung zusprechen. Die in der Norm erwähnten besonderen Umstände bestehen in der Persönlichkeitsverletzung des Geschädigten, wobei der Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist. Die Körperverletzung umfasst sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen und muss grundsätzlich mit erheblichen körperlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung verursacht haben (vgl. BGE 141 III 97 E. 11.2). Die Entschädigung muss angemessen sein und sämtliche Umstände berücksichtigen. Für die einzelfallweise Festlegung der Genugtuungs- summe sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten, der Grad des Verschuldens des Täters, allfälliges Selbstverschulden und die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags heranzuziehen (vgl. HÜTTE/LANDOLT in: Genugtuungsrecht, Bd. 2 2013, N. 341 und N. 359 ff.). 7.3.3. Die Vorinstanz hat die physischen und psychischen Beschwerden, welche der Privatkläger als Folge des Vorfalls vom 23. Juli 2018 erlitten hat, ausführlich dargelegt. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. Urteil E. IV.3.1). Der Privatkläger hat nicht mehr geringfügige Verletzungen erlitten, aufgrund welcher er vom 23. Juli 2018 bis zum 28. Oktober 2018 arbeitsunfähig war und die Physiotherapie besuchen musste. Als Folge des Vorfalls mussten ihm zudem mehrere Zahnprothesen eingesetzt und die Nasenspitze amputiert werden, was zu einer irreversiblen Entstellung im Gesicht (Verformung und Narbe) geführt hat. Der Privatkläger hatte ausserdem gemäss ärztlicher Bescheinigung nach dem Vorfall mit psychischen Beschwerden zu kämpfen, unter anderem mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, Angstzuständen und Depressionen. Er begab sich deshalb in psychologische Behandlung (vgl. Ziff. 3.1). Ob bzw. inwiefern diese psychischen Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt noch anhalten, ist nicht bekannt. Hinsichtlich des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser die Tat fahrlässig begangen hat und sein Verschulden diesbezüglich noch leicht wiegt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 2'500.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 23. Juli 2018 (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.2) angemessen. - 20 - 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist in Bezug auf den Strafpunkt und die Strafzumessung abzuweisen. Der Beschuldigte obsiegt insofern, als die Genugtuung von Fr. 4'000.00 auf Fr. 2'500.00 zu reduzieren ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Höhe der Genugtuung von Gesetzes wegen um einen Ermessensentscheid handelt. Der darauf entfallende Aufwand ist im Rahmen der Kostenfestlegung vernachlässigbar. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die gesamten obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatkläger ist für seinen Aufwand im Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Der unentgeltliche Vertreter lic. iur. Christian Möcklin, Advokat in […], macht mit am 1. Juni 2022 eingereichter Kostennote einen zu entschädi- genden Aufwand von 5.3 Stunden à Fr. 300.00, Auslagen von Fr. 77.50 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 1'795.90, geltend. Dieser Aufwand erscheint der Komplexität der vorliegenden Strafsache nach angemessen und ist zu genehmigen, wobei der angegebene Stundenansatz von Fr. 300.00 auf den Regelstundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3 und 3bis AnwT) zu reduzieren ist. Es resultiert ein Aufwand von gesamthaft Fr. 1'225.10. Die Obergerichtskasse ist ent- sprechend anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privat- klägers eine Entschädigung von Fr. 1'225.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Privatkläger nicht zurückgefordert (Art. 30 Abs. 3 OHG; BGE 141 IV 262 E. 3). Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 8'000.00 (inkl. 13. Monatslohn). Unter diesen Umständen ist von guten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO auszu- gehen. Er ist deshalb ausgangsgemäss verpflichtet, dem Kanton Aargau die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung von Fr. 1'225.10 vollumfänglich zurückzubezahlen. Der Beschuldigte hat zudem gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO dem unentgeltlichen Vertreter die Differenz zwischen der Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (Stundenansatz Fr. 200.00; § 9 Abs. 3bis AnwT) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer; § 9 Abs. 2bis AnwT) zu erstatten, d.h. insgesamt Fr. 114.15. - 21 - 8.3. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Rahmen des oberge- richtlichen Verfahrens selber. 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 9.2. Da es vorliegend bei einem Schuldspruch bleibt, hat der Beschuldigte die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von gesamthaft Fr. 3'512.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 9.3. Die erstinstanzlichen Parteikosten des Privatklägers wurden gemäss Eingabe des unentgeltlichen Vertreters vom 18. März 2022 bzw. 9. Juni 2022 vollumfänglich durch die Versicherung des Beschuldigten gedeckt. Der Beschuldigte hat für das erstinstanzliche Verfahren dementsprechend keine Parteientschädigung zu leisten. 9.4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selber. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzes- bestimmung sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 100.00, d.h. total Fr. 3'000.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Für den Fall, dass die Busse - 22 - schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen. 2.2. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe gemäss Ziffer 2.1 der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'500.00 zzgl. Zins von 5% seit 23. Juli 2018 zu bezahlen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 275.00, gesamthaft Fr. 2'275.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. 4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'225.10 auszurichten. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Entschädigung von Fr. 1'225.10 vollumfänglich zurückzubezahlen. Der Beschuldigte hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 114.15 zu erstatten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 3'512.40, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, der Anklagegebühr von Fr. 1'000.00, den Kosten des Arztberichts von Fr. 300.00, den Spesen von Fr. 167.40 und den Kosten für das begründete Urteil von Fr. 45.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: - 23 - […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Flütsch